Dienstag, 02. März 2021
09. Februar 2021
SHV | BMG stellt klar:Heilmittelerbringer sind wie die Ärzte bei der Impfung priorisiert
Wie leicht der gute Wille des Gesetzgebers durch bürokratische Bedenken der Sachbearbeiter vor Ort konterkariert werden kann, hat die Arbeit nicht aller, aber zu vieler Impfzentren in den letzten Wochen gezeigt: Heilmittelerbringer, die sich anmelden wollten, wurden mehr oder weniger brüsk zurückgewiesen.
Unsere Veröffentlichung vom 15.01.2021 wurde weggewischt. Dies hat uns nicht nur gestört, es gefährdete vor allem die Patientenversorgung und war auch nicht im Sinne des BMG.
In der ohnehin anstehenden Novellierung der Coronavirus-Impfverordnung, die am -08.02.2021- verkündet wurde, sind die Heilmittelerbringer nunmehr auf unser Drängen hin im Besonderen Teil, also der amtlichen Begründung, ausdrücklich genannt:
- nach der Begründung zu §2 Abs. 1 Nr. 2 haben Heilmittelerbringer, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen selbst am Patienten tätig sind, Anspruch auf Schutzimpfung mit höchster Priorität; dasselbe gilt für Heilmittelerbringer, die im Rahmen der ambulanten Pflege regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln (Abs. 1 Nr. 3). Für den Nachweis einer solchen Tätigkeit reicht eine Bescheinigung des Arbeitgebers- auch als Eigenbescheinigung- aus (§ 6 Abs. 4 Nr. 2).
- nach der Begründung zu §3 Abs. 1 Nr. 5 haben alle selbst am Patienten tätigen Heilmittelerbringer, Anspruch auf Schutzimpfungen mit hoher Priorität.
- nach der Begründung zu § 4 Nr. 6 haben alle in Heilmittelpraxen tätigen Personen, Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität.
Wir hoffen nun, dass diese Klarstellung dazu führt, dass die Terminvergabe reibungslos klappt. Der Text der Coronavirus-Impfverordnung in der aktuellen Fassung vom 05.02.2021 unter Einschluss der Begründung liegt in jedem Impfzentrum, in jedem Gesundheitsamt vor. Die obigen Auszüge aus der Verordnung kann jedermann überprüfen.
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